Darf ich in der Berufung noch neue Argumente bringen?
betrifft Kläger, Beklagter, Berufungswerber
Neu vorgebracht werden dürfen nur solche Umstände und Beweise, die die geltend gemachten Berufungsgründe widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich also auf die Berufungsgründe selbst beziehen und nicht auf die Ansprüche und Gegenansprüche.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (84 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Vorschrift des § 468 Abs 2 ZPO bezieht sich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich daher auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kündigungsbeschränkungen des § 27 VZKG.OGH 6 Ob 208/21p, 02.02.2022
- Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers nach Schluss der Verhandlung erster Instanz.OGH 10 ObS 235/02k, 18.07.2002
- Wirksamkeit einer Zustellung ist von Amts wegen zu überprüfen.OGH 7 Ob 154/01z, 11.07.2001
- § 482 Abs 2 ZPO bringt keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungslage und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich.OGH 10 ObS 122/95, 05.07.1995
- Auf Neuerungen ist - unter anderem - dann Bedacht zu nehmen, wenn damit Nichtigkeitsgründe dargetan oder widerlegt werden sollen, also neue Tatsachen ins Treffen geführt werden, die auch von Amts wegen jederzeit wahrzunehmende Umstände betreffen.OGH 1 Ob 530/93, 20.04.1993
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 235/90, 10.10.1990
- Gilt auch für Sozialrechtssachen. Bedenken gegen eine Verfassungsmäßigkeit der ungleichen Regelung im Vergleich zu Arbeitsrechtsstreitigkeiten im Sinne § 50 Abs 1 und über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestehen nicht.OGH 10 ObS 42/90, 27.02.1990
- Diese Ausnahmevorschrift ermöglicht keine Neuerungen zur Stützung oder Widerlegung des Sachantrages, sondern nur solches Vorbringen, das den konkreten Rechtsmittelgrund selbst betrifft.OGH 6 Ob 545/86, 24.04.1986
- Zur Unterstützung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung dürfen neues Vorbringen und neue Beweismittel nicht vorgebracht werden.OGH 6 Ob 801/80, 28.01.1981
- Eine Erweiterung der Beweisgrundlage für den Tatsachenbereich ist im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.OGH 7 Ob 145/73, 22.08.1973
- Mit zahlreichen Belegstellen.OGH 7 Ob 89/67, 14.06.1967
- Nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.OGH 5 Ob 335/63, 05.12.1963
- Und zwar nur für die Berufungsgründe der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens.OGH 1 Ob 441/57, 07.08.1957
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041812 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 84.
- OGH 10 Ob 14/24t, 09.07.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 ObA 49/23y, 22.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 75/18i, 25.01.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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