OGH 5 Ob 192/18y
Worum es ging: Ist mein Angebot verbindlich oder nur eine unverbindliche Auskunft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Ja. Ist ein Beschluss so mangelhaft, dass er nicht überprüft werden kann, sich selbst widerspricht oder überhaupt keine Begründung enthält, und lässt sich das nicht berichtigen, ist er aufzuheben. Ergänzt das Rekursgericht die Begründung ausreichend, ist der Mangel geheilt.
Nein. Zeigen Sie Ihren Ersatzanspruch für Investitionen nicht schriftlich an oder beziffern Sie ihn nicht, geht der Anspruch dadurch allein nicht verloren; es genügt vorerst die Erklärung, dass Sie innerhalb der Fristen Geldersatz für Aufwendungen auf die Wohnung verlangen. Der Vermieter muss Sie dann unter ausdrücklicher Angabe der Mängel und mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen zur Verbesserung auffordern. Tut er das nicht, bleibt Ihr Anspruch aufrecht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 19.06.2018, 22 R 9/18f-35
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG § 10 MRG § 37
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.344 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2019
Geschäftszahl
5Ob192/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Grohmann und Mag. Malesich sowie die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin G*, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, gegen den Antragsgegner Dr. O*, wegen § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 10 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 19. Juni 2018, GZ 22 R 9/18f-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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