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Kann ich einen Beschluss bekämpfen, der nicht begründet ist?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Antragsteller, Parteien im Außerstreitverfahren, Rechtsmittelwerber
Ja. Ist ein Beschluss so mangelhaft, dass er nicht überprüft werden kann, sich selbst widerspricht oder überhaupt keine Begründung enthält, und lässt sich das nicht berichtigen, ist er aufzuheben. Ergänzt das Rekursgericht die Begründung ausreichend, ist der Mangel geheilt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 22.07.2020 (30 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2006)

§ 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 30.

Im Gesetz

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