Kann ich einen Beschluss bekämpfen, der nicht begründet ist?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Antragsteller, Parteien im Außerstreitverfahren, Rechtsmittelwerber
Ja. Ist ein Beschluss so mangelhaft, dass er nicht überprüft werden kann, sich selbst widerspricht oder überhaupt keine Begründung enthält, und lässt sich das nicht berichtigen, ist er aufzuheben. Ergänzt das Rekursgericht die Begründung ausreichend, ist der Mangel geheilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 22.07.2020 (30 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2006)
§ 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: behaupteter Verfahrensmangel durch Begutachtung durch einen Sachverständigen in zwei Gerichtsverhandlungen.OGH 9 Ob 6/23g, 27.04.2023
- Wenn das Rekursgericht die angeblich mangelhafte Begründung – im Sinn ihrer Überprüfbarkeit – ausreichend ergänzt, ist ein solcher behaupteter Begründungsmangel jedenfalls geheilt.OGH 1 Ob 129/18d, 26.09.2018
- Hier: Die Vorgangsweise des Rekursgerichts, die Begründung des Erstgerichts durch den (den Rechtsmittelwerbern bei der Rekurserhebung nicht vollständig bekannten) Akteninhalt zu ergänzen, bildet nicht den Revisionsrekursgrund nach § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 57 Z 1 AußStrG, weil dieser Rechtsmittelgrund nur die Entscheidung betreffen kann. Die Verneinung eines Begründungsmangels ist weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache noch eine „Nichtigkeit“ oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Ob die Begründung einer Entscheidung hinreichend ist, kann nicht davon abhängen, dass einem Rechtsmittelwerber der Akteninhalt vollständig bekannt ist.OGH 6 Ob 115/16d, 29.11.2016
- Der im Rekurs monierte schwere Verstoß des Erstgerichts gegen Verfahrensgrundsätze kann nicht mehr aufgegriffen werden, weil das Rekursgericht die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung ‑ im Sinne ihrer Überprüfbarkeit ‑ ausreichend ergänzt und dargelegt hat (3 Ob 73/12z mwN).OGH 3 Ob 21/15g, 20.05.2015
- Der im AußStrG nicht ausdrücklich bezeichnete Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist gemäß § 57 Z1 AußStrG von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte der Parteien eingegriffen würde.OGH 8 Ob 31/09f, 19.05.2009
- Mangels Beteiligung des bisherigen Vaters haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen Nichtigkeit gemäß § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an, die im Revisionsrekursverfahren analog § 55 Abs 3 AußStrG von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder der bisher unvertretenen Partei eingegriffen würde.OGH 6 Ob 51/09g, 16.04.2009
- Im Außerstreitverfahren liegt lediglich ein die Sachentscheidung in zweiter Instanz nicht hindernder Verfahrensmangel im Sinne des § 58 Abs 1 Z 3 AußStrG vor, wenn die verfahrensbeendende Entscheidung von einem anderen Richter gefällt wurde als von jenem, der die (obligatorische) mündliche Verhandlung durchgeführt hat.OGH 6 Ob 51/09g, 16.04.2009
- Weshalb die in Lehre und Judikatur entwickelten Kriterien zum Vorliegen dieses Nichtigkeitstatbestands heranzuziehen sind.OGH 5 Ob 155/08t, 26.08.2008
- Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG angeführten schweren Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze entsprechen im Wesentlichen einzelnen Nichtigkeitsgründen der ZPO.OGH 5 Ob 187/07x, 15.04.2008
- Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenen Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden und die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst in Widerspruch steht oder keine Begründung enthält und diesen Mängeln durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann.OGH 6 Ob 246/07f, 07.11.2007
- Diese im AußStrG nicht ausdrücklich so bezeichnete Nichtigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil durch den geltend gemachten Begründungsmangel die Überprüfung der angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung keineswegs gehindert wird.OGH 3 Ob 250/06w, 21.12.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 30.
- OGH 1 Ob 130/20d, 22.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 75/20w, 03.06.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 28/19g, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 192/18y, 20.02.2019, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 55/17z, 04.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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