OGH 9 Ob 9/19t
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Nein. Wurden Sie schuldlos oder mit geringerer Schuld geschieden und erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Frühpension, ist Ihnen eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Auch von einem Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, kann keine Nebenbeschäftigung verlangt werden.
Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.
Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.
Ja, teilweise. Pflegen Sie im Familienverband ein pflegebedürftiges Kind, wird das dafür bezogene Pflegegeld bei der Unterhaltsbemessung wie eigenes Einkommen behandelt. Das gilt aber nur, soweit das Pflegegeld nicht tatsächlich für notwendige fremde Pflegeleistungen verwendet wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Dornbirn, 19.06.2018, 1 C 49/15t-75
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 16.10.2018, 3 R 200/18m-83
Zitierte Paragrafen
ABGB § 268 AußStrG § 134 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
42 Absätze, 14.483 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
9Ob9/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* T*, vertreten durch Mag. Jürgen Nagel, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Mi* T*, vertreten durch Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterhalt, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 16. Oktober 2018, GZ 3 R 200/18m-83, mit dem das (richtig) Endurteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 19. Juni 2018, GZ 1 C 49/15t-75, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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