Was ist im Urteil Tatsache und was rechtliche Wertung?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Verfahrens
Zur Tatsachenfeststellung gehört, was tatsächlich geschehen ist, samt den daraus gezogenen Schlüssen. Zur rechtlichen Beurteilung gehört die Anwendung der Gesetze auf diesen Sachverhalt samt den dafür nötigen Erfahrungssätzen und allgemeinen Begriffen. Geht ein tatsächliches Element so weit in die Regel selbst ein, dass sie ohne dieses nicht anwendbar wäre, spricht man von einer gemischten Frage.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschließlich aller Schlußfolgerungen; zur Rechtsfrage gehört die Anwendung der entsprechenden Rechtsnorm samt der für ihre Anwendung notwendigerweise vorausgesetzten Erfahrungssätze (einschließlich der Denkgesetze) und allgemeinen Rechtsbegriffe sowie sämtliche rechtliche Schlußfolgerungen aus dem festgestellten Sachverhalt. Hat der Gesetzgeber das konkrete tatsächliche Element soweit in die Rechtsnorm eingebaut, daß die Tatfrage nicht nur das Beurteilungsobjekt der Rechtsnorm ist, sondern in diese selbst eingeht und ihr erst Anwendbarkeit verleiht, liegt eine gemischte Frage vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Negativfeststellung einer "Vereinbarung".OGH 4 Ob 98/24a, 18.03.2025
- Die Verwendung von Rechtsbegriffen in den Feststellungen schadet nicht, insbesondere wenn sie in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind.OGH 4 Ob 157/24b, 22.10.2024
- Die Schlussfolgerung, ob ein Vertrag wirksam zustande kam oder einvernehmlich aufgelöst wurde, ist grundsätzlich keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage, und dafür ist das (Erklärungs-)Verhalten der Parteien (gegebenenfalls ein übereinstimmender Parteiwille) festzustellen und gemäß §§ 914 f ABGB auszulegen.OGH 4 Ob 157/24b, 22.10.2024
- Wertungen und Schlussfolgerungen bauen zwar auf Tatsachen auf, sind selbst aber grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beweisverfahrens und daher keine Tat‑, sondern revisible Rechtsfragen.OGH 4 Ob 82/11d, 09.08.2011
- Das Berufungsgericht kann aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.OGH 2 Ob 195/05y, 08.03.2007
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Im Allgemeinen ist als Lösung der Tatfrage die Beschaffung der konkreten Unterlagen für die Feststellung eines tatsächlichen Geschehens und diese Feststellung selbst anzusehen, während die Lösung der Rechtsfrage in der Anwendung der generellen Norm auf den konkreten Einzelfall besteht (so schon 2 Ob 29/86).OGH 1 Ob 155/04g, 27.09.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111996 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 17.
- OGH 9 Ob 113/25w, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 165/25y, 17.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 157/24b, 22.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 18/22s, 17.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 110/21v, 27.07.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 10/21t, 24.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 233/20f, 04.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 92/19v, 31.07.2019
- OGH 9 ObA 13/19f, 27.02.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 9/19t, 27.02.2019, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Wissen und Wissenmüssen im Prozess
Verfahrensrecht · Feststellung von Wille und Absicht
Verfahrensrecht · Schlüssigkeit des Vorbringens als Rechtsfrage
Verfahrensrecht · Rechtsbegriffe in Feststellungen des Gerichts
Strafrecht · Rechtsfragen als Beweisthema