Muss ich trotz möglicher Frühpension weiterarbeiten für den Unterhalt?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 20.04.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden.OGH 3 Ob 63/13f, 15.05.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057339 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 10 Ob 12/22w, 20.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 9/19t, 27.02.2019, Fall aus Vorarlberg
Genannte Normen
EheG §66
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ihr Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht nur, soweit Sie sich nicht aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen erhalten können. Eine Pension, auf die Sie einen unbedingten Anspruch haben, zählt in voller Höhe als Ihr Einkommen. Worauf die tatsächliche Höhe der Pension beruht, spielt dabei keine Rolle.
Auch wenn Sie während der Ehe nicht berufstätig waren, kann Ihnen nach der Scheidung eine Arbeit zugemutet werden. Zumutbar ist eine Tätigkeit in Ihrem erlernten Beruf, selbst wenn Sie früher eine höhere Position hatten. Eine Hilfsarbeit müssten Sie dagegen nicht annehmen.