Muss ich noch einmal einvernommen werden, wenn das Berufungsgericht anders sieht?
betrifft Kläger, Beklagte, Verfahrensparteien
Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (22 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2003)
Selbst dann, wenn das Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen andere tatsächliche (und nicht nur andere rechtliche) Schlüsse zieht als das Erstgericht, wäre eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung in der Berufungsverhandlung nicht erforderlich.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die maßgeblichen Beweggründe, aus denen eine Entlassung ausgesprochen wurde, gehören zum Tatsachenbereich.OGH 8 ObA 37/12t, 27.11.2012
- Das Berufungsgericht kann ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aus erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangen.OGH 5 Ob 225/09p, 11.02.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 22.
- OGH 9 Ob 113/25w, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 165/25y, 17.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 192/22d, 12.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 142/22s, 23.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 4/22g, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 188/20p, 04.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 20/20m, 25.06.2020
- OGH 2 Ob 43/20t, 15.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 160/19m, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 71/19f, 13.06.2019, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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