OGH 9 Ob 10/19i
Worum es ging: Darf der Vermieter noch kündigen, wenn der Missstand andauert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Bei einem andauernden Zustand bedeutet längeres Zuwarten des Vermieters für sich allein noch keinen Verzicht auf die Kündigung. Ein stillschweigender Verzicht wird nur unter strengen Voraussetzungen angenommen, etwa wenn der Vermieter den Grund kannte und ohne erklärbaren Grund lange untätig blieb.
Ja. Versucht Ihr Vertragspartner über längere Zeit, Geldforderungen durchzusetzen, die im Vertrag keine Deckung haben, und erweckt er dabei den Eindruck, dazu berechtigt zu sein, dürfen Sie das Dauerschuldverhältnis vorzeitig auflösen, selbst wenn Unkündbarkeit vereinbart war. Bei einem Kündigungsverzicht gilt allerdings ein strenger Maßstab.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden, wenn Gründe vorliegen, die bei anderen Verträgen einen Rücktritt rechtfertigen würden. Die Auflösung wirkt dabei nur für die Zukunft.
Ja. Auch bei vereinbarter Unkündbarkeit ist eine vorzeitige Auflösung zu den gesetzlichen Terminen möglich, wenn dem Vermieter die Fortsetzung wegen gewichtiger Gründe in der Person des Mieters nicht zumutbar ist. Die Umstände müssen den gesetzlichen Auflösungsgründen an Bedeutung nahekommen.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 25.06.2018, 17 C 965/17a-15
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 29.11.2018, 53 R 212/18k-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 859 ZPO § 502 ZPO § 526
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.454 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
9Ob10/19i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.265 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. November 2018, GZ 53 R 212/18k-19, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. Juni 2018, GZ 17 C 965/17a-15, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).