OGH 9 ObA 11/19m
Worum es ging: Muss ich als Arbeitnehmer auf die Interessen der Firma achten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie schulden Ihrem Arbeitgeber nicht nur die Arbeit selbst, sondern auch Rücksicht auf die Interessen des Betriebs. Sie müssen alles unterlassen, was dem Unternehmen und seinen Chancen schadet. Außerdem müssen Sie vor drohenden Schäden warnen und bei deren Beseitigung mithelfen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.
Eine Regelung, die den Karfreitag nur für Angehörige bestimmter christlicher Kirchen zum Feiertag macht und nur ihnen ein Zusatzentgelt für Arbeit an diesem Tag zahlt, benachteiligt die übrigen Arbeitnehmer unmittelbar wegen der Religion. Solange der Gesetzgeber das nicht ändert, muss ein privater Arbeitgeber den freien Karfreitag allen Arbeitnehmern gewähren, die vorher darum ersucht haben, und ihnen sonst das Zusatzentgelt zahlen. Der Oberste Gerichtshof hatte diese Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, der sie so beantwortet hat.
Den Karfreitag nur für Angehörige bestimmter Kirchen zum Feiertag zu machen, ist eine verbotene Benachteiligung wegen der Religion. Angehörige anderer Religionen haben deshalb grundsätzlich dieselben Rechte unter denselben Bedingungen. Feiertagsentgelt bekommen Sie allerdings nur, wenn Sie zuvor die Freistellung am Karfreitag verlangt haben und der Arbeitgeber dem nicht nachgekommen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 15.10.2015, 16 Cga 86/15f-7
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2016, 9 Ra 23/16t-11
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
9ObA11/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir Gabriele Svirak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 109,09 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2016, GZ 9 Ra 23/16t-11, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15. Oktober 2015, GZ 16 Cga 86/15f-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Verfahren wird fortgesetzt.
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