Steht mir der Karfreitag als Feiertag zu?
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Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 27.02.2019 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gültige Bezugssystem ist die geltende Regelung des ARG zum Karfreitag. Dieses Bezugssystem bringt es mit sich, dass sich ein Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Religion und seines Wunsches am Karfreitag nicht zu arbeiten, gegenüber dem Arbeitgeber artikulieren muss, zumal dem Arbeitgeber die Religion seiner Arbeitnehmer häufig nicht bekannt ist. Demnach steht dem Angehörigen einer anderen Religion ein Anspruch auf Feiertagsentgelt nur dann zu, wenn er zuvor vom Arbeitgeber eine Freistellung am Karfreitag gefordert hat, der Arbeitgeber diesem Ersuchen aber nicht nachgekommen ist.OGH 9 ObA 11/19m, 27.02.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132547 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 9 ObA 11/19m, 27.02.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
ARG §7; ARG §9; GRC Art21; EG-RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art1; EG-RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art2; EG-RL 2000/78/EG ‑ Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 32000L0078 Art7
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, arbeiten Sie nicht während der Feiertagsruhe. Ein zusätzliches Entgelt für Feiertagsarbeit steht Ihnen für diese Arbeit deshalb nicht zu.
Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld gebühren nicht für Zeiten, in denen Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Entgelt schuldet. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.