günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Eine Regelung, die den Karfreitag nur für Angehörige bestimmter christlicher Kirchen zum Feiertag macht und nur ihnen ein Zusatzentgelt für Arbeit an diesem Tag zahlt, benachteiligt die übrigen Arbeitnehmer unmittelbar wegen der Religion. Solange der Gesetzgeber das nicht ändert, muss ein privater Arbeitgeber den freien Karfreitag allen Arbeitnehmern gewähren, die vorher darum ersucht haben, und ihnen sonst das Zusatzentgelt zahlen. Der Oberste Gerichtshof hatte diese Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, der sie so beantwortet hat.
Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 27.02.2019
(2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 1 und 2 Abs 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass es in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem privaten Arbeitsverhältnis einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auch der Karfreitag ein Feiertag mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 24 Stunden ist und im Fall der Beschäftigung des Arbeitnehmers trotz Feiertagsruhe neben dem Anspruch auf Entgelt für die infolge des Feiertags ausgefallene Arbeit auch ein Anspruch auf das Entgelt für die geleistete Arbeit gebührt, anderen Arbeitnehmern, die diesen Kirchen nicht angehören, jedoch nicht.
2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 2 Abs 5 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung, die – gemessen an der Gesamtzahl der Bevölkerung und der Zugehörigkeit der Mehrzahl zur römisch‑katholischen Kirche – nur einer verhältnismäßig kleinen Gruppe von Angehörigen bestimmter (anderer) Kirchen Rechte und Ansprüche einräumt, durch diese Richtlinie deshalb nicht berührt wird, weil es sich um eine Maßnahme handelt, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, insbesondere des Rechts auf Freiheit der Religionsausübung, notwendig ist.
3. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung eine positive und spezifische Maßnahme zugunsten der Angehörigen der in der 1. Frage genannten Kirchen zur Gewährleistung deren völliger Gleichstellung im Berufsleben ist, um Benachteiligungen dieser Angehörigen wegen der Religion zu verhindern oder auszugleichen, wenn ihnen damit das gleiche Recht auf Religionsausübung während der Arbeitszeit an einem für diese Religion hohen Feiertag eingeräumt wird, wie es sonst für die Mehrheit der Arbeitnehmer nach einer anderen nationalen Regelung dadurch besteht, dass an den Feiertagen der Religion, zu der sich die Mehrheit der Arbeitnehmer bekennt, generell arbeitsfrei ist.
Bei Bejahung einer Diskriminierung iSd Art 2 Abs 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG:
4. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 1, Art 2 Abs 2 Buchstabe a und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass der private Arbeitgeber, solange vom Gesetzgeber keine diskriminierungsfreie Rechtslage geschaffen wurde, allen Arbeitnehmern, ungeachtet ihrer Religionsangehörigkeit, die in der 1. Frage dargelegten Rechte und Ansprüche in Bezug auf den Karfreitag zu gewähren hat, oder hat die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung insgesamt unangewendet zu bleiben, sodass die in der 1. Frage dargelegten Rechte und Ansprüche am Karfreitag keinem Arbeitnehmer zuzugestehen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Der EuGH hat auf das Vorabentscheidungsersuchen Urteil vom 22. 1. 2019, C-193/17, wie folgt beantwortet:<br/>1. Art 1 und Art 2 Abs 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmer, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.<br/>Die mit dieser nationalen Regelung vorgesehenen Maßnahmen können weder als zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahmen im Sinne des Art 2 Abs 5 der Richtlinie 2000/78 noch als spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion im Sinne des Art 7 Abs 1 dieser Richtlinie angesehen werden.<br/>2. Art 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass, solange der betroffene Mitgliedstaat seine Regelung, nach der nur den Arbeitnehmern, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, der Anspruch auf einen Feiertag am Karfreitag zusteht, nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ein privater Arbeitgeber, der dieser Regelung unterliegt, verpflichtet ist, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten sind, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen, und ihnen folglich, wenn er sie abschlägig beschieden hat, das Recht auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung zuzuerkennen.OGH 9 ObA 11/19m, 27.02.2019
Nein, nicht in jedem Fall. Verlängert ein Kollektivvertrag den Weg von der ersten in die zweite Gehaltsstufe für alle, denen Schulzeiten angerechnet werden, liegt darin nach dem Europäischen Gerichtshof keine verbotene Benachteiligung wegen des Alters. Bei einer späteren Fassung derselben Dienstordnung hat der Oberste Gerichtshof eine Diskriminierung aber bejaht.
günstig für Arbeitgeber Grenzen der Mitbestimmung im kirchlichen Betrieb
Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft entfallen in einem kirchlichen Betrieb dann, wenn sie mit dessen besonderen Zwecken unvereinbar sind. Das ist auch der Fall, wenn die Mitwirkung für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führen würde. Ein solches Ergebnis kann etwa darin liegen, dass die Mitbestimmung Maßnahmen des Arbeitgebers verhindert oder auf ungewisse Zeit verzögert.