OGH 9 ObA 121/18m
Worum es ging: Verliere ich die Abfertigung, wenn ich anders versorgt bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Abfertigung ist Entgelt für Ihre langjährige Arbeit. Dass Sie anderes Einkommen oder Vermögen haben oder Ihre Versorgung anderweitig gesichert ist, ändert daran nichts. Sie ist keine freiwillige Treueprämie, die außerhalb des Dienstvertrags stünde.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Für Arbeitsverhältnisse zu bestimmten Körperschaften und ihren Einrichtungen legen eigene Gesetze den wesentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags fest, insbesondere das Entgelt. Davon kann weder durch Kollektivvertrag noch durch Betriebsvereinbarung noch durch Ihren Einzelvertrag abgewichen werden.
Ein Sondervertrag muss ausdrücklich abgeschlossen und auch als Sondervertrag bezeichnet werden. Aus dieser Bezeichnungspflicht ergibt sich, dass Schriftlichkeit vorgesehen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 26.09.2018, 7 Ra 22/18m-15
Zitierte Paragrafen
ASGG § 54 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 7.593 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2019
Geschäftszahl
9ObA121/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Sozialhilfeverband *****, vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, wegen 2.059,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2018, GZ 7 Ra 22/18m-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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