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Verliere ich die Abfertigung, wenn ich anders versorgt bin?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber, Pensionisten
Nein. Die Abfertigung ist Entgelt für Ihre langjährige Arbeit. Dass Sie anderes Einkommen oder Vermögen haben oder Ihre Versorgung anderweitig gesichert ist, ändert daran nichts. Sie ist keine freiwillige Treueprämie, die außerhalb des Dienstvertrags stünde.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 27.02.2019 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Grund der Abfertigung ist die Leistung der Dienste durch längere Zeit; sie hat Entgeltcharakter für erbrachte Dienste, der auch nicht deswegen entfällt, weil der Dienstnehmer ein anderes Einkommen bezieht, Vermögen hat oder seine Versorgung anderweitig sichergestellt ist. Der Versorgungszweck ist zwar ihr regelmäßiger, doch verliert durch den Wegfall dieses Zweckes im Einzelfall die Abfertigung nicht ihren Entgeltcharakter, wird nicht zur Treueprämie im Sinne einer außerhalb der Verpflichtung aus dem Dienstvertrag liegenden Zuwendung.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030316 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Abfertigung beim Wechsel in den Vorstand

Ja, eine solche Vereinbarung ist zulässig. Die Abfertigung aus dem bisherigen Angestelltenverhältnis wird dann nicht ausbezahlt; dafür werden die früheren Zeiten später mitgerechnet und nach dem höheren Vorstandsbezug bemessen. Insgesamt stehen Sie damit nicht schlechter.

günstig für Arbeitgeber Einmalige Prämie und Abfertigungsgrundlage

Nein. Eine Prämie, die Sie nur ein einziges Mal bekommen haben, wird bei der Abfertigung nicht mitgerechnet. Einbezogen werden nur regelmäßig wiederkehrende Bezüge.

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