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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.03.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 17/19k

Worum es ging: Kann das Gericht seine Rechtsansicht später wieder ändern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hebt der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung auf und schickt die Sache zurück, legt er dabei seine Rechtsansicht fest. An diese Ansicht ist er in derselben Sache später selbst gebunden. Sie können sich also darauf verlassen, dass er die Frage im selben Verfahren nicht anders beantwortet.

Hat das Höchstgericht eine Entscheidung aufgehoben und dabei seine Rechtsansicht mitgeteilt, sind die Gerichte daran grundsätzlich gebunden. Diese Bindung fällt aber weg, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage ändert. Dazu zählt auch eine zwischenzeitliche Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Der Oberste Gerichtshof ist an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden. Das hindert ihn aber nicht daran, neu hervorgekommene Sachverhalte frei zu prüfen. Gemeint sind Umstände, für die es damals noch keine Anhaltspunkte gab und die deshalb unbehandelt geblieben sind.

Nein, wenn die Tätigkeit im Inland nicht bloß verboten, sondern gerichtlich strafbar ist. Gewinne aus solchen Geschäften werden nicht ersetzt, auch wenn die Tätigkeit im Ausland erlaubt gewesen sein mag. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er hätte die Ersatzpflicht des Staates auf derartige Gewinne erstrecken wollen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 511

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.900 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Geschäftszahl

1Ob17/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. E. Solé, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** G*****, vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG, Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 170.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 136.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. November 2018, GZ 4 R 76/18a-88, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. April 2018, GZ 2 Cg 63/14s-84, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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