OGH 1 Ob 27/19f
Worum es ging: Kann ich mich als Kunde auf die Regeln für Makler berufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Die Vorschriften über die Ausübung des Immobilienmaklerberufs sind nicht nur Standesrecht, sondern schützen auch die Kunden vor Vermögensschäden. Sie können sich darauf berufen, auch wenn der Auftrag für Sie kein Verbrauchergeschäft ist. Werden die Regeln über die Provision verletzt, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam.
Der Makler muss den Interessenten gegenüber seinem Auftraggeber namhaft machen. Er darf dafür zwar den Interessenten selbst einschalten, trägt dann aber das Risiko, dass dieser die Auskunft tatsächlich weitergibt. Der Auftraggeber muss nach dem Widerruf des Auftrags und eigener Suche nicht beim Makler nachfragen, ob ein Interessent von diesem stammt.
Bei Immobilienmaklern genügt es für die Provision, dass sie Ihnen die Gelegenheit zum Kauf nachgewiesen haben. Sie müssen also nicht unbedingt verhandeln oder vermitteln. Der Nachweis kann darin liegen, dass Ihnen das Objekt gezeigt oder dem Verkäufer Ihr Name genannt wird. Der Hinweis muss aber tatsächlich zum Abschluss geführt haben und verdienstlich gewesen sein.
Die Tätigkeit des Maklers muss dem entsprechen, was im Vermittlungsvertrag vereinbart ist, und geeignet sein, für den Auftraggeber einen Vertragspartner zu finden oder ihn zum Abschluss zu bewegen. Bei Immobilienmaklern kommt es darauf an, dass die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrags nützlich war.
Nein. Die Verordnung über die Provisionssätze für Immobilienmakler gilt für den Gelegenheitsvermittler grundsätzlich nicht. Ihre Sätze richten sich aber offenbar nach dem, was unter seriösen Maklern branchenüblich ist; daran hat auch das Maklergesetz nichts geändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 27.09.2018, 6 Cg 32/16a-49
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 20.12.2018, 2 R 187/18i-53
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Geschäftszahl
1Ob27/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Dr. E. Solé, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* J*, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald – Partnerschaft, St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 102.935 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 86.500 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2018, GZ 2 R 187/18i-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 27. September 2018, GZ 6 Cg 32/16a-49, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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