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Kann ich mich als Kunde auf die Regeln für Makler berufen?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Makler, Wohnungssuchende, Verkäufer
Ja. Die Vorschriften über die Ausübung des Immobilienmaklerberufs sind nicht nur Standesrecht, sondern schützen auch die Kunden vor Vermögensschäden. Sie können sich darauf berufen, auch wenn der Auftrag für Sie kein Verbrauchergeschäft ist. Werden die Regeln über die Provision verletzt, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 05.03.2019 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Die V des BMHGI über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl 1978/323, enthält nicht nur Standesrecht der Immobilienmakler, sondern gemäß § 69 Abs 2 GewO 1973, auf Grund dessen ua die V erlassen wurde und er BMHGI ermächtigt ist, Maßnahmen zum Schutz der Kunden vor Vermögensschaden festzulegen, auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich wegen ihrer allgemeinen Geltung auch Kunden berufen können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 25.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Ersatzregelung für unwirksame Klauseln

Ja. Eine Klausel, wonach bei Unwirksamkeit einer Bestimmung jene Regel gilt, die das Gesetz für Verbraucher vorsieht, ist zulässig. Sie gibt nur die bestehende Rechtslage wieder und ist deshalb nicht intransparent.

günstig für Unternehmer Verbandsklage gegen empfohlene Klauseln

Nein. Wer sich dagegen wendet, dass gesetzwidrige Vertragsklauseln empfohlen werden, muss das auch im Klagebegehren ausdrücken. Ein Begehren, das nur die Unterlassung der Verwendung verlangt, genügt dafür nicht.

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