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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.03.2019

OGH 3 Ob 235/18g

Worum es ging: Kann die Mehrheit die Nutzung des Hauses einfach beschließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wie die gemeinsame Sache grundsätzlich genutzt wird, zählt nicht zur laufenden Verwaltung und kann daher nicht einfach von der Mehrheit beschlossen werden. Werden sich die Miteigentümer nicht einig, entscheidet darüber das Gericht.

Der gemeinsame Verwalter darf alles besorgen, was zur ordentlichen Verwaltung der gemeinsamen Sache gehört. Außergewöhnliche Maßnahmen fallen nicht darunter, etwa ein Bestandvertrag über die ganze Liegenschaft auf zwölf Jahre, wichtige Veränderungen wie der Einbau eines Lifts oder die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus der Errichtung des Hauses.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.284 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

3Ob235/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen die beklagte Partei O* GmbH, *, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Gloss, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Durchführung einer Verwaltungsmaßnahme (Streitwert 5.500 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 11. Juli 2018, GZ 21 R 91/18t-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 20. Februar 2018, GZ 7 C 28/17k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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