Kann die Mehrheit die Nutzung des Hauses einfach beschließen?
günstig für Minderheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Mehrheitseigentümer
Nein. Wie die gemeinsame Sache grundsätzlich genutzt wird, zählt nicht zur laufenden Verwaltung und kann daher nicht einfach von der Mehrheit beschlossen werden. Werden sich die Miteigentümer nicht einig, entscheidet darüber das Gericht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1937)
Die zur grundsätzlichen Regelung der Benützung der gemeinschaftlichen Sache durch die Miteigentümer zu treffenden Maßnahmen sind nicht als Angelegenheit der ordentl. Verwaltung anzusehen. Es hat daher gegebenenfalls der Richter gem § 835 ABGB zu entscheiden, ob solche Maßnahmen stattfinden sollen oder nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ebenso nicht der Abschluß eines Mietvertrages zwischen<br/>Miteigentümern.OGH 6 Ob 261/61, 28.06.1961
- Die Benützungsregelung ist keine Maßnahme der<br/>ordentl. Verwaltung.OGH 3 Ob 447/56, 31.10.1956
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013597 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 3 Ob 235/18g, 20.03.2019
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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