Was darf der Verwalter ohne Zustimmung aller entscheiden?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Verwalter, Mieter, Wohnungseigentümer
Der gemeinsame Verwalter darf alles besorgen, was zur ordentlichen Verwaltung der gemeinsamen Sache gehört. Außergewöhnliche Maßnahmen fallen nicht darunter, etwa ein Bestandvertrag über die ganze Liegenschaft auf zwölf Jahre, wichtige Veränderungen wie der Einbau eines Lifts oder die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus der Errichtung des Hauses.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1950)
Die Befugnisse des gemeinsamen Verwalters umfassen alles, was zur ordentlichen Verwaltung der gemeinsamen Sache gehört. Der Abschluss eines Bestandvertrages über eine ganze Fabriksliegenschaft auf die Dauer von 12 Jahren stellt eine außergewöhnliche Verwaltungsmaßnahme dar.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Befugnis zu wichtigen Veränderungen (Lifteinbau).OGH 3 Ob 144/08k, 11.07.2008
- Zwei je 1/4-Eigentümer (hier vertreten durch den Verwalter) sind zur Klage auf Räumung eines Mietgegenstandes nicht legitimiert.OGH 10 Ob 379/98b, 30.03.1999
- Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln, die aus der Errichtung des Hauses herrühren, ist gewiss nicht eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung.OGH 1 Ob 604/80, 03.12.1980
- Nicht Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels.OGH 7 Ob 709/78, 15.03.1979
- Hiezu gehört nicht der Abschluss eines Mietvertrages mit einem Miteigentümer (Interessenkollision).OGH 6 Ob 298/69, 10.12.1969
- Pachtvertrag mit außerordentlich langer Dauer.OGH 2 Ob 385/50, 29.11.1950
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013743 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 3 Ob 235/18g, 20.03.2019
Im Gesetz
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