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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.03.2019 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 14/19y

Worum es ging: Wie kommt eine später gebaute Tiefgarage ins Grundbuch?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist der Keller oder die Tiefgarage erst nach der Anlegung des Grundbuchs entstanden, kann daran nicht ohne Weiteres Eigentum eingetragen werden. Für die Verbücherung muss zuerst das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuchs eingeleitet werden.

Es gelten die Grundsätze des Außerstreitverfahrens. Angelegenheiten der Grundbuchsanlegung werden also nicht wie ein Prozess zwischen zwei Streitparteien behandelt.

Nur zum Teil. Im Verfahren zur Anlegung und Ergänzung des Grundbuchs sind allein jene Beschlüsse anfechtbar, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt. Alles andere, etwa die Festsetzung eines Stichtags, können Sie nicht bekämpfen.

In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 300 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

35 Absätze, 9.874 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

5Ob14/19y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Einbücherungssache der Antragsteller 1. V* dem am * verstorbenen A*, zuletzt *, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin J*, ebendort, 2. T* GmbH, *, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage und Grundbuchshandlungen ob der EZ *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Dezember 2018, AZ 52 R 61/18d, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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