OGH 5 Ob 209/18y
Worum es ging: Darf mein zugekauftes Grundstück trotz eingetragener Last zugeschrieben werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Kaufen Sie ein Grundstück und wollen es Ihrem bestehenden Grundbuchskörper zuschreiben lassen, kann eine darauf haftende Dienstbarkeit mitübertragen werden. Voraussetzung ist, dass dieselbe Last auf Ihrem Grundbuchskörper bereits im gleichen Rang eingetragen ist.
Die eingetragene Tagebuchzahl sagt in der Regel nur, in welcher Reihenfolge die Eintragungen den Rang haben. Mehr Bedeutung hat sie nicht. Wer auf diese Reihung vertraut, ist dabei geschützt.
Allein danach, wann Ihre Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Wer früher einlangt, hat den besseren Rang. Das gilt auch im heutigen elektronisch geführten Grundbuch.
Ja. Wird das belastete Grundstück von einer Liegenschaft abgeschrieben und einer anderen zugeschrieben und Ihr Recht dabei mitübertragen, behält es denselben Rang wie bisher. Gegenüber anderen eingetragenen Rechten stehen Sie also nicht schlechter.
Nein. Wird ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben und werden die Lasten mitübertragen, ist keine neue Einlage nötig, wenn das Trennstück einer bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann. Diese darf keine oder nur eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung tragen. Entscheidend ist, dass sich für die Berechtigten nichts ändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 18.04.2013
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 31.01.2018, 4 R 223/17v
Zitierte Paragrafen
EO § 150 GBG 1955 Art. 11 § 2 GBG 1955 § 29 GBG 1955 § 9
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Geschäftszahl
5Ob209/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. S* F*, 2. R* F*, 3. M* G*, 4. T* S*, wegen Ab- und Zuschreibung ob den EZ * und EZ *, je KG *, über den Revisionsrekurs der Einschreiter 1. G* K*, 2. B* R*, beide vertreten durch Dr. Peter Konradt, Notar in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. Jänner 2018, AZ 4 R 223/17v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 18. April 2013, TZ 5498/2013, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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