Braucht ein abgetrenntes Grundstück immer eine eigene Grundbuchseinlage?
günstig für Buchberechtigter betrifft Grundstückseigentümer, Käufer, Pfandgläubiger, Servitutsberechtigte
Nein. Wird ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben und werden die Lasten mitübertragen, ist keine neue Einlage nötig, wenn das Trennstück einer bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann. Diese darf keine oder nur eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung tragen. Entscheidend ist, dass sich für die Berechtigten nichts ändert.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, dass sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Personen nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 22 Abs 3 StarkstromwegeG und § 20 Abs 2 Elektrische LeitungsanlagenG ordnet die Übernahme eines Erstehers ohne Anrechnung auf das Meistbot an. Einem diesbezüglich Servitutsberechtigten droht somit aus einer Rangverschlechterung kein Nachteil.OGH 5 Ob 289/99g, 09.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109559 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 8.
- OGH 5 Ob 39/25h, 20.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 132/23g, 16.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 191/21f, 09.06.2022
- OGH 5 Ob 131/19d, 27.11.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 209/18y, 20.03.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
LiegTeilG §3 Abs1
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