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Insolvenzordnung · Fassung ab 17.07.2021

IO § 25

d) Arbeitsverträge § 25. (1)Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es 1. im Schuldenregulierungsverfahren innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, 2. sonst innerhalb eines Monats nach a) öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, oder b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen, oder 3. im vierten Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn bis dahin keine Berichtstagsatzung stattgefunden hat und die Fortführung des Unternehmens nicht öffentlich bekannt gemacht wurde, vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst werden. (1a)Bei Arbeitnehmern mit besonderem gesetzlichem Kündigungsschutz ist die Frist des Abs. 1 gewahrt, wenn die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch den Insolvenzverwalter fristgerecht eingebracht worden ist. Gleiches gilt auch für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG. (1b)Wurde nicht die Schließung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Austrittsrecht und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen, so kann der Insolvenzverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Austrittsrecht nach Abs. 1 zu. (1c)Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, überdies innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses mit Zustimmung des Sanierungsverwalters nach Abs. 1 kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Austrittsrecht nach Abs. 1 zu. Abs. 1a zweiter Satz ist nicht anzuwenden. (2)Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 gelöst, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Insolvenzforderung verlangen. (3)Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Austritt unwirksam, wenn er nur darauf gestützt wird, dass dem Arbeitnehmer das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Entgelt ungebührlich geschmälert oder vorenthalten wurde. (4)Bestimmungen besonderer Gesetze über den Einfluß der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vorzeitig austritt, leitet seine Ansprüche aus den Regeln über die vorzeitige Beendigung ab. Er bekommt daher nur das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zu einer ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstrichen wäre. Sie sollen so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter gekündigt worden.

Auch der Austritt wegen der Insolvenz des Arbeitgebers begründet einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dabei sind eine vereinbarte längere Kündigungsfrist und der Kündigungstermin zu beachten. Wie lange das Entgelt gebührt, richtet sich danach, wann das Arbeitsverhältnis ohne die Insolvenzeröffnung hätte beendet werden können.

Ob Ihnen eine längere Kündigungsfrist zusteht, richtet sich nicht nach dem Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Maßgeblich ist der letztmögliche Tag, an dem für denselben Endtermin noch mit der kürzeren Frist gekündigt hätte werden können. Haben Sie an diesem Tag das entsprechende Dienstjahr bereits vollendet, gilt die längere Frist.

Die Bestimmungen über die Ansprüche nach einer vorzeitigen Beendigung und über die Auflösung von Arbeitsverträgen in der Insolvenz setzen keine persönliche Abhängigkeit voraus. Sie sind nicht darauf ausgerichtet, den sozial Schwächeren zu schützen. Deshalb kommen sie nicht nur klassischen Arbeitnehmern zugute.

Die Bestimmung über Arbeitsverträge in der Insolvenz und die dazu ergangene Rechtsprechung gelten auch für den freien Dienstvertrag. Wer auf dieser Grundlage beschäftigt ist, wird also gleich behandelt.

Nein, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin kein Entgelt bekommen hätten. Treten Sie wegen der Insolvenz Ihres Dienstgebers aus, steht Ihnen für jenen Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, keine Entschädigung zu, wenn Sie aus besonderen Gründen wie der Karenz keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche gehabt hätten.

Nein. Wird Ihr nicht verbrauchtes Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten und haben Sie diese Leistungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, handelt es sich um eine gewöhnliche Insolvenzforderung. Maßgeblich ist, wann Sie gearbeitet haben, nicht wann ausgezahlt wird.

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