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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2019 · Fall aus Tirol

OGH 9 ObA 23/19a

Worum es ging: Kann ich im Rechtsmittel noch neue Tatsachen vorbringen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch wenn Sie sich gegen eine einstweilige Verfügung wehren, dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Es zählt nur, was bereits vorher im Verfahren vorgekommen ist.

Ja. Im Verfahren über den Revisionsrekurs ist immer beiden Seiten Gehör zu geben. Auch ein Rekursverfahren, das an sich einseitig bliebe, wird zweiseitig, wenn der Sicherungsantrag oder die angefochtene Entscheidung dem Gegner tatsächlich zugestellt wurde.

Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a EO § 402 EO § 78 ZPO § 402 ZPO § 521a ZPO § 528

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.410 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Geschäftszahl

9ObA23/19a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei E*****, vertreten durch Dr. Burmann – Dr. Peter Wallnöfer – Mag. Suitner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR), hier: wegen einstweiliger Verfügung über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2019, GZ 15 Ra 3/19g-8, mit dem dem Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Dezember 2018, GZ 76 Cga 73/18h-2, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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