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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 135/18w

Worum es ging: Kann ich als Lehrling die Entlassung einfach annehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Lehrverhältnis kann einvernehmlich vorzeitig aufgelöst werden. Deshalb können Sie sich als Lehrling mit einer an sich unwirksamen Entlassung ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten einverstanden erklären; das Lehrverhältnis endet dann rückwirkend mit dem Zugang dieser Erklärung. Sie können also auf Ihren besonderen Schutz verzichten und statt der Fortsetzung Ihre Geldansprüche geltend machen.

Nein. Wird das Dienstverhältnis im Probemonat gelöst, entstehen daraus keine Ansprüche, gleichgültig ob es einen wichtigen Grund gab oder gar keinen. Das gilt auch, wenn der Vertrag schon vor dem ersten Arbeitstag aufgelöst wird.

Treten Sie berechtigt vorzeitig aus, wird Ihre Kündigungsentschädigung jedenfalls auf Grundlage einer sechsmonatigen Kündigungsfrist berechnet, sofern nicht ohnehin eine längere Frist gilt. Dass das Arbeitsverhältnis noch keine fünf Jahre gedauert hat, spielt keine Rolle. Was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen, wird angerechnet.

Sie haben die Wahl. Selbst wenn die Entlassung mangels Schriftlichkeit unwirksam ist, können Sie entweder auf der Fortsetzung des Lehrverhältnisses bestehen oder stattdessen Schadenersatz wegen der Auflösung fordern, darunter eine Kündigungsentschädigung.

Nein, wenn Sie die Auflösung gegen sich gelten lassen. Aus dem Formfehler allein können Sie keine Ansprüche ableiten, sondern nur daraus, dass die Auflösung unbegründet war. Da eine Auflösung in der Probezeit keinen Grund braucht, bleibt in diesem Fall kein Schadenersatz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1162b

Entscheidungstext

46 Absätze, 16.597 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Geschäftszahl

9ObA135/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schleinbach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Maxwald – Bauer – Kerschbaummayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen 2.840,80 EUR brutto sA, Feststellung (Streitwert 3.700 EUR) und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert 1.200 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 6.540,80 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2018, GZ 12 Ra 56/18v-10, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Mai 2018, GZ 3 Cga 15/18s-6, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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