OGH 5 Ob 54/19f
Worum es ging: Nimmt der Oberste Gerichtshof rein theoretische Fragen an?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Ist ein österreichisches Gericht für Maßnahmen der elterlichen Verantwortung zuständig, wendet es sein eigenes Recht an, also österreichisches Recht. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Ein Ausreiseverbot darf nur angeordnet werden, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Elternteil das Kind ins Ausland mitnehmen will. Das Gericht muss außerdem prüfen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und nicht unverhältnismäßig in das Privatleben eingreift. Sie muss aber nicht das letzte Mittel nach Ausschöpfung aller anderen Maßnahmen sein.
Das Gericht kann besondere Maßnahmen anordnen, um das Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind zu sichern. Ob und welche Maßnahme nötig und verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; deshalb ist eine solche Entscheidung in der Regel nicht mehr beim Höchstgericht bekämpfbar, solange keine leitenden Grundsätze verletzt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 05.03.2019, 20 R 38/19g-92
Zitierte Paragrafen
ABGB § 181 AußStrG § 107 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
26 Absätze, 7.606 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
5Ob54/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen M*, geboren am *, Mutter E*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters R*, vertreten durch Prof. Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 5. März 2019, GZ 20 R 38/19g-92, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).