Wann darf das Gericht die Ausreise mit dem Kind verbieten?
betrifft Eltern, Kinder, Mutter, Vater
Ein Ausreiseverbot darf nur angeordnet werden, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Elternteil das Kind ins Ausland mitnehmen will. Das Gericht muss außerdem prüfen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist und nicht unverhältnismäßig in das Privatleben eingreift. Sie muss aber nicht das letzte Mittel nach Ausschöpfung aller anderen Maßnahmen sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Das Gericht darf das Ausreiseverbot nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine geplante Mitnahme des Kindes ins Ausland durch einen Elternteil und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme anordnen. Der Eingriff in das Privatleben der betreffenden Person darf – insbesondere im Hinblick auf Art 8 Abs 1 EMRK – nicht unverhältnismäßig zu der damit beabsichtigten Förderung der Kindesinteressen sein. Es kommt nicht darauf an, dass diese Maßnahme die ultima ratio darstellt, die erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unter Darlegung des Verhältnisses zwischen § 181 Abs 1 ABGB und § 107 Abs 3 AußStrG.OGH 5 Ob 145/24w, 30.01.2025
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129701 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 145/24w, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 54/19f, 25.04.2019, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
AußStrG 2005 §107 Abs3 Z4
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