OGH 3 Ob 242/18m
Worum es ging: Kommt es darauf an, was der andere wirklich wusste?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Frage, ob Ihrem Vertragspartner Ihr Irrtum auffallen musste, kommt es nicht auf sein tatsächliches Wissen oder sein Verschulden an. Es genügt, dass er bei der im Geschäftsleben üblichen Aufmerksamkeit den Irrtum hätte bemerken oder zumindest einen Verdacht schöpfen können.
Ja. Es genügt, dass der andere Ihren Irrtum bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen oder zumindest Verdacht schöpfen müssen. Dass er ihn tatsächlich nicht bemerkt hat, schadet Ihnen nicht.
Ja. Ein Irrtum musste dem anderen dann offenbar auffallen, wenn er bei der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der andere zumindest hätte Verdacht schöpfen müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist dafür nicht nötig.
Wollen Sie einen Vertrag wegen Irrtums anfechten, müssen Sie schildern, dass Ihr Irrtum wesentlich war. Außerdem müssen Sie darlegen, dass die Gegenseite den Irrtum veranlasst hat, ihn erkennen musste oder dass er rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 04.07.2018, 33 Cg 23/17g-17
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 24.10.2018, 129 R 83/18a-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2019
Geschäftszahl
3Ob242/18m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J. ***** KG, *****, vertreten durch Mag. Christian Grasl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, wegen 36.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2018, GZ 129 R 83/18a-21, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Juli 2018, GZ 33 Cg 23/17g-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.053,52 EUR (darin 508,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 5.061,20 EUR (darin 366,70 EUR USt und 2.861 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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