Kann ich anfechten, wenn mein Irrtum bloß auffallen hätte müssen?
günstig für Irrender betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Ja. Es genügt, dass der andere Ihren Irrtum bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen oder zumindest Verdacht schöpfen müssen. Dass er ihn tatsächlich nicht bemerkt hat, schadet Ihnen nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 22.12.2020 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Irrtumsanfechtung ist zulässig, wenn der Irrtum dem Vertragspartner zwar aus den Umständen offenbar auffallen mußte, aber tatsächlich nicht aufgefallen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Offenbar auffallen muss ein Irrtum, wenn er bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der Partner wenigsten Verdacht hätte schöpfen müssen.OGH 1 Ob 174/99s, 14.01.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016218 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 4 Ob 58/20p, 22.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 242/18m, 26.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Erkennbarkeit des eigenen Irrtums
Vertragsrecht · Erkennbarer Irrtum beim Vertragspartner
Vertragsrecht · Auffallenmüssen eines Irrtums
Vertragsrecht · Vorbringen bei der Irrtumsanfechtung
Vertragsrecht · Ursächlichkeit des Irrtums