OGH 8 ObA 16/19i
Worum es ging: Ist jede Mitteilung von mir schon eine rechtliche Erklärung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine Willenserklärung liegt nur vor, wenn Ihre Äußerung darauf gerichtet ist, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Teilen Sie bloß Tatsachen, Kenntnisse oder Ihre Meinung mit, ist das keine. Ergibt Ihr Verhalten aber ein folgerichtiges Bild, darf daraus auf einen bestimmten rechtlichen Willen geschlossen werden.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Entscheidend ist, ob für den Empfänger klar erkennbar ist, dass der Erklärende eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will, etwa eine Änderung des Vertrags. Ist das so, liegt eine verbindliche Erklärung mit eindeutigem Erklärungswert vor.
Eine Kündigung muss weder eine Frist noch einen Termin nennen. Nennt sie doch einen Zeitpunkt, ist das nicht in jedem Fall eine verbindliche Erklärung, aber auch nicht einfach eine jederzeit austauschbare Mitteilung. Was davon vorliegt, ist im Einzelfall nach dem Wortlaut und den näheren Umständen zu prüfen.
Nein. Teilt Ihnen jemand nur seine Vorstellung über bestimmte Tatsachen mit, will er damit keine Rechtsfolgen auslösen. Weist ein Unternehmen aber darauf hin, dass etwas nur bei Ihrem Widerspruch unterbleibt, ist das mehr als eine bloße Information.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.01.2019, 10 Ra 112/18s-15
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 4.700 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2019
Geschäftszahl
8ObA16/19i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr.
Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Nicolai Wohlmuth in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** P*****, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Werner Piplits und Mag. Marko MacKinnon, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und Herausgabe, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2019, GZ 10 Ra 112/18s-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
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