OGH 10 Ob 20/19t
Worum es ging: Welche Sorgfalt schulden mir Fachleute bei ihrer Arbeit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer sich öffentlich als Fachmann ausgibt, wird an den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen seines Fachgebiets gemessen. Dieser Maßstab darf nicht überspannt werden. Verlangt wird also solides Fachkönnen, nicht außergewöhnliche Leistung.
Ob ein Fachmann sorgfältig gearbeitet hat, richtet sich nach den typischen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe. Entscheidend ist der Leistungsstandard, der in diesem Beruf allgemein gilt, nicht das persönliche Können des Einzelnen.
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.
Wurden Sie vor einem Eingriff nicht ausreichend aufgeklärt und erleiden dadurch einen Schaden, beginnt die Frist erst, wenn Sie wissen, dass es Alternativen gegeben hätte, zwischen denen Sie bei entsprechender Aufklärung hätten wählen können. Über dieses Wissen verfügt ein Laie in der Regel nicht. Klarheit schafft meist erst ein Sachverständigengutachten, das Sie aber nicht einholen müssen.
Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben, 12.04.2018, 4 Cg 6/18s-10
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 08.01.2019, 2 R 189/18h-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 1489 ZPO § 189 ZPO § 52
Entscheidungstext
35 Absätze, 11.450 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.05.2019
Geschäftszahl
10Ob20/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** und 2. F*****, beide vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OG in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei DI B*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 100.422,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2019, GZ 2 R 189/18h-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 12. April 2018, GZ 4 Cg 6/18s-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).