OGH 9 ObA 45/19m
Worum es ging: Bleibt der Betriebsrat im Amt, wenn die Firma abgewickelt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wann ein Betrieb entsteht oder eingestellt wird, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Dass die Abwicklung begonnen hat, sagt noch nichts über den Zeitpunkt der Einstellung. Ein ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat verliert seine Funktion erst mit den tatsächlichen Einstellungshandlungen.
Für eine dauernde Stilllegung sprechen etwa die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, der Verkauf der Maschinen und Einrichtungen, der Abverkauf der Waren und das Ende der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten. In der Regel müssen mehrere dieser Schritte mit der Absicht zusammentreffen, den Betrieb einzustellen. Entscheidend ist die tatsächliche Einstellung, die auch schon vor dem Ende der Abwicklung liegen kann.
Eine dauernde Einstellung meint die Phase, in der die Beschäftigten und die Betriebsmittel abgebaut werden und die Schließung erst geplant ist. Ist der Betrieb bereits aufgelöst, endet das Mandat ohnehin von selbst, und das Gericht muss nicht mehr eingeschaltet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.02.2019, 10 Ra 8/19y-12
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 120 ArbVG § 121 ArbVG § 62 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.703 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2019
Geschäftszahl
9ObA45/19m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und ADir. Gabriele Svirak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. ***** C*****, 2. ***** K*****, 3. ***** E*****, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2019, GZ 10 Ra 8/19y-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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