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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1990

ArbVG § 62

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer § 62. Vor Ablauf des im § 61 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird; 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 50 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt; 3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt; 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt; 5. das Gericht die Wahl für ungültig erklärt; 6. das Gericht die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 35 Abs. 2 für beendet erklärt; 7. der Betriebsrat im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Betriebsrates gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Betriebsrates noch nicht gemäß § 61 Abs. 1 beendet ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ob ein Betrieb eingestellt wurde, wird sachlich beurteilt. Wechselt nur der Inhaber oder ändert sich die Rechtsform des Unternehmens, ist der Betrieb damit nicht eingestellt.

Ein Wechsel des Betriebsinhabers ändert grundsätzlich nichts daran, dass es derselbe Betrieb bleibt. Dabei ist es gleichgültig, ob mit der Belegschaft neue Arbeitsverträge geschlossen werden. Auch eine Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse oder eine Verlegung des Standorts ist dafür nicht maßgebend.

Wann ein Betrieb entsteht oder eingestellt wird, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Dass die Abwicklung begonnen hat, sagt noch nichts über den Zeitpunkt der Einstellung. Ein ordnungsgemäß gewählter Betriebsrat verliert seine Funktion erst mit den tatsächlichen Einstellungshandlungen.

Für eine dauernde Stilllegung sprechen etwa die Auflösung der Arbeitsverhältnisse, die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, der Verkauf der Maschinen und Einrichtungen, der Abverkauf der Waren und das Ende der Beziehungen zu Kunden und Lieferanten. In der Regel müssen mehrere dieser Schritte mit der Absicht zusammentreffen, den Betrieb einzustellen. Entscheidend ist die tatsächliche Einstellung, die auch schon vor dem Ende der Abwicklung liegen kann.

Das Gesetz zählt abschließend auf, wann die Amtszeit eines Betriebsrats vorzeitig endet. Dass die Zahl der Beschäftigten unter fünf sinkt, steht nicht in dieser Aufzählung. Die Amtszeit des Betriebsrats endet dadurch also nicht.

Ob ein Betrieb derselbe geblieben ist, richtet sich nach seinen Hauptelementen. Ändert sich nur eines davon, bleibt der Betrieb grundsätzlich derselbe. Ändern sich mehrere gleichzeitig, ist meist ein neuer Betrieb entstanden.

Ja, aber nur befristet. Bis zur Ungültigerklärung übt auch ein ungültig gewählter Betriebsrat sein Amt aus; die Entscheidung des Gerichts wirkt erst ab ihrer Wirksamkeit und nicht auf die Wahl zurück. Ihr besonderer Schutz endet daher drei Monate nach dem Erlöschen Ihrer Mitgliedschaft.

Eine dauernde Einstellung meint die Phase, in der die Beschäftigten und die Betriebsmittel abgebaut werden und die Schließung erst geplant ist. Ist der Betrieb bereits aufgelöst, endet das Mandat ohnehin von selbst, und das Gericht muss nicht mehr eingeschaltet werden.

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