Wann muss das Gericht bei einer Betriebsschließung noch entscheiden?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Eine dauernde Einstellung meint die Phase, in der die Beschäftigten und die Betriebsmittel abgebaut werden und die Schließung erst geplant ist. Ist der Betrieb bereits aufgelöst, endet das Mandat ohnehin von selbst, und das Gericht muss nicht mehr eingeschaltet werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Die "dauernde" Einstellung im Sinne des § 121 Z 1 ArbVG bedeutet die Phase des Abbaus der Beschäftigten und der Betriebsmittel mit dem Ziel der Betriebseinstellung, dh, dass diese erst geplant ist. Ist demgegenüber die Auflösung bereits erfolgt, so stellt dies einen Grund für die Mandatsbeendigung nach § 62 ArbVG dar, sodass das Gericht in diesem Fall nicht mehr eingeschaltet werden muss.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115285 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 9 ObA 74/25k, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 45/19m, 15.05.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 62 · Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
- ArbVG § 121 · Kündigungsschutz
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