OGH 4 Ob 90/19t
Worum es ging: Wird die Leasingfirma Eigentümerin, obwohl die Sache bei mir bleibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Bei dieser Sonderform des Leasings erwerben Sie ein Investitionsgut, verkaufen es an die Leasinggesellschaft und nutzen es danach als Leasingnehmer weiter. Es genügt, dass Sie die Sache ab dann nur noch für die Leasinggesellschaft innehaben; sie wird damit volle Eigentümerin. Liegt dem Vertrag in Wahrheit ein Darlehen zugrunde, gelten strengere Anforderungen.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Beim Finanzierungsleasing lassen Sie die Leasinggesellschaft den gewünschten Gegenstand kaufen und ihn Ihnen dann mietweise überlassen. Die Laufzeit bleibt merklich hinter der erwarteten Gebrauchsdauer zurück. Zum Wesen des Leasingvertrags gehört, dass dem Leasingnehmer kein Kündigungsrecht zusteht.
Der Leasinggeber muss Ihnen die Sache brauchbar verschaffen, das ist seine Gegenleistung für die Raten. Diese Pflicht darf er nicht durch Klauseln aushöhlen, die Ihnen das gesamte Risiko aufbürden, ohne zu unterscheiden, ob Sie die Sache überhaupt ordentlich bekommen haben. Auch wenn Sie eine unrichtige Übernahmebestätigung unterschrieben haben, verlieren Sie diesen Anspruch nicht; fehlen zugesagte Eigenschaften, hat der Leasinggeber seine Pflicht verletzt.
Eine falsche Erwartung über die künftige Wert- und Kursentwicklung ist nur ein Motivirrtum und berechtigt in der Regel nicht zur Anfechtung. Anders liegt es, wenn Sie sich über eine zugesagte Absicherung gegen Verluste oder darüber geirrt haben, ob überhaupt direkt in Güter investiert wird. Wie riskant eine Anlageform ist, zählt zu ihren Eigenschaften.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 31.07.2018, 29 Cg 54/17m-18
- Oberlandesgericht Wien, 27.02.2019, 1 R 146/18z-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 871 ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 510
Entscheidungstext
48 Absätze, 15.169 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Geschäftszahl
4Ob90/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei a***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** KG, *****, 2. S***** O*****, beide vertreten durch Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte OG in Mödling, wegen 26.924,31 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Februar 2019, GZ 1 R 146/18z-22, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Juli 2018, GZ 29 Cg 54/17m-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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