Kann ich einen Wertpapierkauf wegen falscher Vorstellungen rückgängig machen?
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Eine falsche Erwartung über die künftige Wert- und Kursentwicklung ist nur ein Motivirrtum und berechtigt in der Regel nicht zur Anfechtung. Anders liegt es, wenn Sie sich über eine zugesagte Absicherung gegen Verluste oder darüber geirrt haben, ob überhaupt direkt in Güter investiert wird. Wie riskant eine Anlageform ist, zählt zu ihren Eigenschaften.
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Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Irrtumsanfechtung eines Anlegers ist der diesem unterlaufene Irrtum und nicht die Irreführungseignung des Verkaufsprospekts im Allgemeinen zu beurteilen.OGH 2 Ob 19/13b, 25.04.2013
- Hier: Irrtum über Diversifizierung eines Fonds.OGH 4 Ob 174/11h, 17.04.2012
- Die Frage, ob ein die Vertragsanfechtung ermöglichender Geschäftsirrtum vorliegt, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 6 Ob 13/12y, 15.03.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126232 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 4 Ob 90/19t, 13.06.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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