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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.06.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 34/19i

Worum es ging: Reicht ein einziges Urteil als gefestigte Rechtsprechung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Für die schrittweise Anhebung des Mietzinses nach dem Tod des Geschäftsraummieters gelten dieselben Regeln wie beim Verkauf eines Unternehmens. Der Übergang ist dem Vermieter anzuzeigen, und er muss die Anhebung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist verlangen. Versäumt er das, verliert er dieses Recht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 12a MRG § 37 MRG § 46 MRG § 46a

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.661 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

5Ob34/19i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Mag. S* A*, vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin V* GmbH, *, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2018, GZ 40 R 280/18z-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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