OGH 5 Ob 50/19t
Worum es ging: Was bedeutet, dass mein Nutzungsentgelt angemessen sein muss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Angemessen bedeutet hier, dass das vereinbarte oder begehrte Nutzungsentgelt zulässig und in seiner Höhe rechtmäßig ist. Geprüft wird also, ob es den gesetzlichen Vorschriften über Höhe und Zusammensetzung entspricht.
Zinsen für Fremdmittel, die im Zug der Entgeltberechnung auf die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten überwälzt werden, müssen angemessen im Sinn ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sein. Diese Pflicht bestand schon vor der Novelle des Jahres 1999; sie wurde damals nur ausdrücklich betont.
Ob ein Zinssatz angemessen und damit zulässig ist, ergibt sich auch aus allgemeinen Vorschriften, etwa aus den Regeln der Wohnbauförderung. Es ist streng an diesen gesetzlichen Regelungen zu messen. Nur wenn eine solche Zinsgrenze nicht anwendbar ist, wird mit den orts- und marktüblichen Bedingungen verglichen.
Ja. Maßgeblich sind nicht irgendwelche orts- oder branchenüblichen Zinsen, sondern die vergleichbaren Zinsobergrenzen aus den Förderungsvorschriften der Länder. Nur wenn eine solche Grenze ausdrücklich nicht anwendbar ist, wird auf marktübliche Bedingungen abgestellt.
Ist eine förderungsrechtliche Zinsbegrenzung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anwendbar, wird die Angemessenheit der Verzinsung des Darlehens durch einen Vergleich mit den am Kapitalmarkt orts- und marktüblichen Bedingungen geprüft.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 10.04.2018, 25 Msch 13/09h-49
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 19.12.2018, 40 R 173/18i-55
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 71 MRG § 37 WGG Art. 1 § 14 WGG Art. 1 § 22 WGG Art. 1 § 23
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Geschäftszahl
5Ob50/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. R*, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* mbH, *, vertreten durch die Mag. Michael Rudnigger, Rechtsanwalt-GmbH, Wien, wegen § 14 Abs 1 Z 2, § 22 Abs 1 Z 6 WGG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Dezember 2018, GZ 40 R 173/18i-55, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 10. April 2018, GZ 25 Msch 13/09h-49, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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