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Gelten die Zinsgrenzen des Landes auch für mein Wohnbaudarlehen?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, Bauvereinigungen
Ja. Maßgeblich sind nicht irgendwelche orts- oder branchenüblichen Zinsen, sondern die vergleichbaren Zinsobergrenzen aus den Förderungsvorschriften der Länder. Nur wenn eine solche Grenze ausdrücklich nicht anwendbar ist, wird auf marktübliche Bedingungen abgestellt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 11.07.2024 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2003)

Es geht nicht um irgendwelche "angemessene" im Sinn von ortsüblichenund branchenüblichen Zinsen, sondern um den Zinssatz vergleichbarer Zinssatzobergrenzen auf Grund förderungsrechtlicher Vorschriften der Länder.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Genannte Normen

ERVO 1994 §13 Abs2; WGG 1979 §14 Abs1 Z2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Zinsbildung bei einheitlichem Mietvertrag

Nicht zwingend für das ganze Objekt. Wurden in einem einzigen Vertrag Räume vermietet, von denen nur ein Teil den gesetzlichen Zinsgrenzen unterliegt, kann der Vertrag für die Zinsbildung geteilt und für diese Räume gesondert gerechnet werden. Dient die gemeinsame Vermietung erkennbar nur der Umgehung der Zinsgrenzen, gilt das nicht. Ohne Zustimmung beider Seiten kann ein einheitlich vereinbarter Gesamtzins aber nicht auf die einzelnen Räume aufgeteilt werden.

günstig für Vermieter Ortsüblicher Mietzins als Vertragsklausel

War eine freie Vereinbarung des Mietzinses bei Vertragsabschluss verboten und erfasste dieses Verbot nur diesen Zeitpunkt, ist eine Klausel gültig, wonach nach dem Wegfall des Verbots der ortsübliche Mietzins gilt. Die Höhe muss im Vertrag nicht unmittelbar bestimmt sein. Es genügt, dass sie sich nach objektiven Anhaltspunkten und den gesetzlichen Auslegungsregeln bestimmen lässt und nicht vom freien Belieben einer Vertragspartei abhängt.

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