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Was gilt, wenn keine geförderte Zinsgrenze anwendbar ist?

betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, Bauvereinigungen
Ist eine förderungsrechtliche Zinsbegrenzung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anwendbar, wird die Angemessenheit der Verzinsung des Darlehens durch einen Vergleich mit den am Kapitalmarkt orts- und marktüblichen Bedingungen geprüft.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 11.07.2024 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Jedenfalls wenn eine förderungsrechtliche Zinssatzbegrenzung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anwendbar ist, erfolgt die Prüfung der Angemessenheit der Verzinsung des Darlehens durch einen Vergleich mit den am Kapitalmarkt orts- und marktüblichen Konditionen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0125920 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Genannte Normen

WGG 1979 §14 Abs1 Z2; WGG 1979 §23 Abs1a

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