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Dürfen mir die Zinsen der Genossenschaft in voller Höhe verrechnet werden?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Nutzungsberechtigte, Bauvereinigungen
Zinsen für Fremdmittel, die im Zug der Entgeltberechnung auf die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten überwälzt werden, müssen angemessen im Sinn ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sein. Diese Pflicht bestand schon vor der Novelle des Jahres 1999; sie wurde damals nur ausdrücklich betont.

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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 11.07.2024 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Auch vor der WRN 1999 hatten die auf die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Zug der Berechnung des Entgelts nach § 14 Abs 1 Z 2 WGG 1979 zu überwälzenden Zinsen für Fremdmittel "angemessen" im Sinn ihrer gesetzlichen Zulässigkeit zu sein. Die Einfügung durch die WRN 1999 ist eine ausdrückliche Betonung einer bereits bisher bestehenden Verpflichtung, nur ein angemessenes Entgelt hinsichtlich aller Entgeltskomponenten des § 14 WGG 1979 zu vereinbaren und zu begehren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118032 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Genannte Normen

WGG 1979 idF vor der WRN 1999 §14 Abs1 Z2; WGG 1979 idF WRN 1999 §14 Abs1 Z2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

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Ja. Im Bereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes darf ein Vertragsformblatt vorsehen, dass Sie als Mieter die gesamten Mietvertragsgebühren tragen. Darin liegt keine unzulässige grobe Benachteiligung.

günstig für Vermieter Ortsüblicher Mietzins als Vertragsklausel

War eine freie Vereinbarung des Mietzinses bei Vertragsabschluss verboten und erfasste dieses Verbot nur diesen Zeitpunkt, ist eine Klausel gültig, wonach nach dem Wegfall des Verbots der ortsübliche Mietzins gilt. Die Höhe muss im Vertrag nicht unmittelbar bestimmt sein. Es genügt, dass sie sich nach objektiven Anhaltspunkten und den gesetzlichen Auslegungsregeln bestimmen lässt und nicht vom freien Belieben einer Vertragspartei abhängt.

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