Wer entscheidet, ob es im Berufungsverfahren eine Verhandlung gibt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger, Beklagter
Ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall nötig ist, liegt im Ermessen des Berufungsgerichts. Das gilt allgemein, also auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Die Sonderregel dazu betrifft nur Verfahren über sehr kleine Beträge.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 26.08.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, steht seit der Änderung des § 480 Abs 1 ZPO und dem Außerkrafttreten des § 492 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, generell im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 2 Abs 1 ASGG). Der zweite Absatz des § 44 ASGG ist keine Regelung iSd § 2 Abs 1 ASGG für alle Berufungsverfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen, sondern lex specialis nur für das Rechtsmittelverfahren in Bagatellsachen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127242 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 22.
- OGH 8 Ob 46/24h, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 194/23z, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 38/23d, 21.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 17/19v, 23.07.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 62/19m, 25.06.2019, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 128/18g, 29.08.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 101/18y, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 76/15g, 27.04.2016, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 163/15h, 27.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 44 · Berufung und Rekurs
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 480
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