OGH 9 ObA 67/19x
Worum es ging: Ist die Kündigungsentschädigung ein Schadenersatz?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Ansprüche, die Ihnen nach einer ungerechtfertigten vorzeitigen Beendigung zustehen, sind Schadenersatz. Sie sollen also den Nachteil ausgleichen, der Ihnen durch die vorzeitige Beendigung entstanden ist.
Nein, wenn Sie in dieser Zeit ohnehin kein Entgelt bekommen hätten. Treten Sie wegen der Insolvenz Ihres Dienstgebers aus, steht Ihnen für jenen Zeitraum, in dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, keine Entschädigung zu, wenn Sie aus besonderen Gründen wie der Karenz keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche gehabt hätten.
Wer wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vorzeitig austritt, leitet seine Ansprüche aus den Regeln über die vorzeitige Beendigung ab. Er bekommt daher nur das Entgelt für jenen Zeitraum, der bis zu einer ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstrichen wäre. Sie sollen so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter gekündigt worden.
Auch der Austritt wegen der Insolvenz des Arbeitgebers begründet einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dabei sind eine vereinbarte längere Kündigungsfrist und der Kündigungstermin zu beachten. Wie lange das Entgelt gebührt, richtet sich danach, wann das Arbeitsverhältnis ohne die Insolvenzeröffnung hätte beendet werden können.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 08.04.2019, 11 Ra 18/19z-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Geschäftszahl
9ObA67/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M***** B*****, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in Perg, gegen die beklagte Partei Mag. C***** S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH (AZ: ***** des Landesgerichts Linz), vertreten durch Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung einer Konkursforderung (16.159,70 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 15.461,01 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. April 2019, GZ 11 Ra 18/19z-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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