Ist die Kündigungsentschädigung ein Schadenersatz?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit dem Verweis in § 29 Abs 1 AngG wird klargestellt, dass der Geschädigte gegen den Schädiger (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) über die „Kündigungsentschädigung“ hinausgehende Schadenersatzansprüche haben kann. Für diese geltend die allgemeinen Schadenersatzregeln des ABGB.OGH 9 ObA 10/12d, 22.08.2012
- Das in § 29 Abs 2 (§ 1162b ABGB) angeordnete Verbot der Vorteilsausgleichung setzt voraus, dass für die maßgebende Zeit überhaupt ein vertragsmäßiger Anspruch auf Entgelt bestanden hätte. Daher gebührt bei Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung.OGH 8 ObS 8/06v, 13.07.2006
- Hier: § 15 Abs 1 und Abs 3 MuttSchG als besondere Gründe.OGH 8 Ob 2092/96x, 12.09.1996
- § 48 ASGGOGH 8 ObS 5/94, 13.04.1994
- Hier: Zeitwidriger Kündigungstermin.OGH 9 ObA 177/93, 11.08.1993
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- Hat aber der Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses verstrichen wäre, aus besonderen Gründen (hier: wegen Ablaufs der im § 8 Abs 1 AngG normierten Frist für die Entgeltfortzahlung und während der ganzen Kündigungsfrist fortdauernder Krankheit) überhaupt keine vertragsmäßigen Entgeltansprüche mehr, so ist nichts da, was er nach der Regel des § 29 Abs 1 AngG aus dem Titel des Schadenersatzes für die fragliche Zeit "behalten" (also weiterbeziehen), könnte.OGH 4 Ob 107/81, 29.09.1981
- Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf das vertragsgemäße Entgelt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragszeit.OGH 4 Ob 45/79, 04.03.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 8 ObA 31/25d, 27.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 67/19x, 25.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.
Ja. Eine Entlassung beendet Ihr Dienstverhältnis sofort, selbst wenn es dafür keinen wichtigen Grund gab. Sie können dann Schadenersatz verlangen, haben aber keinen Anspruch mehr auf Weiterbeschäftigung und laufenden Lohn. Dasselbe gilt umgekehrt für einen unberechtigten Austritt.