OGH 9 ObA 69/19s
Worum es ging: Kann eine Konkurrenzklausel von Anfang an ungültig sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Verstößt die Vereinbarung wegen besonderer Umstände, vor allem wegen der Art ihres Zustandekommens, gegen die guten Sitten, ist sie von Anfang an nichtig. Dann muss gar nicht mehr geprüft werden, ob sie Ihr berufliches Fortkommen unbillig erschwert.
Es wird abgewogen: Ihr Bestreben, Ihre Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, steht dem Interesse Ihres früheren Arbeitgebers gegenüber, in seinem Erwerb nicht geschädigt zu werden. Eingeschränkt wird die Klausel nur, wenn Ihr Interesse wesentlich schutzwürdiger ist. Die Umstände dafür müssen Sie vorbringen und beweisen.
Nein. Sie dürfen durch die Beschränkung nicht gezwungen werden, Ihre Kenntnisse und Berufserfahrung brachliegen zu lassen, einen erlernten Spezialberuf aufzugeben und in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen zu wechseln. Das gilt umso mehr, wenn ein beruflicher Wechsel wegen Ihres Alters ohnehin schwerfällt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 11.04.2019, 7 Ra 69/18y-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 AngG Art. 1 § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 5.844 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Geschäftszahl
9ObA69/19s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** AG, *****, vertreten durch Konrad Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Georg Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 23.497,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse: 15.000 EUR) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 2019, GZ 7 Ra 69/18y-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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