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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.06.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 69/19s

Worum es ging: Kann eine Konkurrenzklausel von Anfang an ungültig sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Verstößt die Vereinbarung wegen besonderer Umstände, vor allem wegen der Art ihres Zustandekommens, gegen die guten Sitten, ist sie von Anfang an nichtig. Dann muss gar nicht mehr geprüft werden, ob sie Ihr berufliches Fortkommen unbillig erschwert.

Es wird abgewogen: Ihr Bestreben, Ihre Arbeitskraft bestmöglich zu verwerten, steht dem Interesse Ihres früheren Arbeitgebers gegenüber, in seinem Erwerb nicht geschädigt zu werden. Eingeschränkt wird die Klausel nur, wenn Ihr Interesse wesentlich schutzwürdiger ist. Die Umstände dafür müssen Sie vorbringen und beweisen.

Nein. Sie dürfen durch die Beschränkung nicht gezwungen werden, Ihre Kenntnisse und Berufserfahrung brachliegen zu lassen, einen erlernten Spezialberuf aufzugeben und in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen zu wechseln. Das gilt umso mehr, wenn ein beruflicher Wechsel wegen Ihres Alters ohnehin schwerfällt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 AngG Art. 1 § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.844 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

9ObA69/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** AG, *****, vertreten durch Konrad Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Georg Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 23.497,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse: 15.000 EUR) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 2019, GZ 7 Ra 69/18y-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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