Kann eine Konkurrenzklausel von Anfang an ungültig sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.06.2019 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Da der Beklagte erst nach weit mehr als einem Jahr eine Beschäftigung als Profifußballer bei einem Bundesligaverein annahm, ist die vereinbarte Ablösezahlung für die Zeit nach Ablauf eines Jahres schon aus diesem Grund nichtig und braucht im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch innerhalb des ersten Jahres eine grobe Äquivalenzstörung dargestellt hätte.OGH 8 ObA 268/97p, 25.06.1998
- Da die Vereinbarung kein solches Erwerbsverbot enthält, sondern nur mittelbar auf die Erwerbstätigkeit Einfluss nimmt, kann auch der für den Fall der Beschäftigung bei einem Bundesligaverein vereinbarte, vom beklagten Spieler zu bezahlende Transferbetrag nicht als Konventionalstrafe oder Pönale, also als pauschalierter Schadenersatz für den Fall der Zuwiderhandelns gegen eine zulässig vereinbarte Konkurrenzklausel angesehen werden.OGH 8 ObA 268/97p, 25.06.1998
- Hier: Bezahlung von Transfersummen eines Profifußballers.OGH 8 ObA 268/97p, 25.06.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 69/19s, 25.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Konkurrenzklausel kann im Einzelfall eine sachlich gerechtfertigte Beschränkung Ihrer Freizügigkeit sein. Voraussetzung ist, dass sie verhältnismäßig ist, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient und Inländer wie Ausländer gleich trifft. Ob das zutrifft, muss das Gericht am Maßstab des Unionsrechts prüfen.
Ein Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel allein ist nur ein Vertragsbruch. Sittenwidrig wird er, wenn zusätzliche Umstände dazukommen, etwa wenn Geschäftsunterlagen kopiert werden oder wenn ein Mitarbeiter schon während des laufenden Dienstverhältnisses betreute Kunden für sich abwirbt. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.