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Kann eine Konkurrenzklausel von Anfang an ungültig sein?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Ja. Verstößt die Vereinbarung wegen besonderer Umstände, vor allem wegen der Art ihres Zustandekommens, gegen die guten Sitten, ist sie von Anfang an nichtig. Dann muss gar nicht mehr geprüft werden, ob sie Ihr berufliches Fortkommen unbillig erschwert.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.06.2019 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Verstößt eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten, dann ist sie gemäß § 879 Abs 1 ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und wie weit sie im Sinne des § 36 Abs 2 AngG die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Konkurrenzklausel und Freizügigkeit

Eine Konkurrenzklausel kann im Einzelfall eine sachlich gerechtfertigte Beschränkung Ihrer Freizügigkeit sein. Voraussetzung ist, dass sie verhältnismäßig ist, zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient und Inländer wie Ausländer gleich trifft. Ob das zutrifft, muss das Gericht am Maßstab des Unionsrechts prüfen.

günstig für Arbeitgeber Konkurrenzklausel und Abwerben von Kunden

Ein Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel allein ist nur ein Vertragsbruch. Sittenwidrig wird er, wenn zusätzliche Umstände dazukommen, etwa wenn Geschäftsunterlagen kopiert werden oder wenn ein Mitarbeiter schon während des laufenden Dienstverhältnisses betreute Kunden für sich abwirbt. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

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