OGH 10 Ob 23/19h
Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Es kommt darauf an, ob er seine Pflicht verletzt, den Unterhalt nach Kräften zu leisten. Ist das der Fall, bestehen keine Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Unterhalts. Lässt sich eine solche Pflichtverletzung nicht annehmen, sind die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen. Ob der Unterhaltspflichtige den Titel ändern lässt, spielt dabei keine Rolle.
Bloße Zweifel reichen nicht. Nach der seit 2010 geltenden Fassung muss sich die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen schon aus der Aktenlage ergeben; ein gedachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird dabei nicht durchgeführt. Bis dahin kam es auf begründete Bedenken an, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein musste, dass die festgesetzte Unterhaltspflicht unangemessen ist.
Nur bei besonders gewichtigen Bedenken. Die Zweifel müssen so stark sein, dass die Festsetzung des Unterhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaltlich unrichtig ist. Bleibt offen, ob solche Bedenken bestehen, geht das zu Lasten des Bundes, der den Vorschuss gewährt. Ein Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen allein begründet solche Bedenken nicht.
Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.
Nicht, wenn er mehr verdienen könnte. Bedenken gegen die Höhe des Unterhaltstitels bestehen insbesondere dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner auf ein erzielbares Einkommen in Titelhöhe angespannt werden kann. Dafür braucht es aber ausreichende, beweismäßig erfassbare Anhaltspunkte für seine Leistungsfähigkeit; fehlen sie, lässt sich eine unrichtige Titelhöhe nicht mit einer unbegründeten Anspannung wegräumen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 13.06.2018, 4 Pu 263/17s-5
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 09.08.2018, 44 R 332/18a-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2019
Geschäftszahl
10Ob23/19h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes C*, geboren * 2003, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 12, 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses des Bundes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. August 2018, GZ 44 R 332/18a-13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 13. Juni 2018, GZ 4 Pu 263/17s-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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