Wird der Vorschuss gekürzt, wenn der Vater weniger verdient?
günstig für Kind betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltsschuldner, Bund
Es kommt darauf an, ob er seine Pflicht verletzt, den Unterhalt nach Kräften zu leisten. Ist das der Fall, bestehen keine Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Unterhalts. Lässt sich eine solche Pflichtverletzung nicht annehmen, sind die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen. Ob der Unterhaltspflichtige den Titel ändern lässt, spielt dabei keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Verletzt der Vater seine Pflicht, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, so bestehen auch keine begründeten Bedenken (§ 7 Abs 1 Z1 UVG) gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes (vgl 8 Ob 509/91). Kann eine derartige Pflichtverletzung aber nicht angenommen werden, so sind die Unterhaltsvorschüsse "ganz oder teilweise" zu versagen. Unbeachtlich ist, ob der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, es unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen (6 Ob 676/90).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit in Österreich und Emigration in die USA durch einen Unterhaltspflichtigen kubanischer Herkunft und nunmehr unbekannten Aufenthalts, bald nach Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung, liefern keine aktenmäßigen Hinweise dafür, dass die Voraussetzungen für die Anspannung auf das dem Unterhaltstitel zugrundeliegende bzw das zuletzt im Inland erzielte Einkommen nicht (mehr) erfüllt wären.OGH 10 Ob 41/22k, 17.01.2023
- Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind. Sind aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden.OGH 10 Ob 33/17a, 13.09.2017
- Begründete Bedenken im Sinn des § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind.OGH 10 Ob 36/10g, 22.06.2010
- Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners gegeben, so liegen keine begründeten Bedenken im Sinn des § 7 Abs 1 Z 1 UVG vor.OGH 1 Ob 78/03g, 14.10.2003
- Sind die Voraussetzungen für eine Anspannung allerdings nicht (mehr) gegeben, dann können die Unterhaltsvorschüsse trotz Fortbestehens des (höheren) Titels eingestellt oder herabgesetzt werden. § 7 Abs 1 Z 1 UVG bezweckt, den Vorschussanspruch von einem Exekutionstitel, gegen dessen Höhe Bedenken bestehen, unabhängig zu machen.OGH 4 Ob 2068/96p, 30.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076377 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 21.
- OGH 10 Ob 41/22k, 17.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 31/22i, 13.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 23/19h, 25.06.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
UVG §7 Abs1 Z1
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