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Wird der Vorschuss gekürzt, wenn der Vater weniger verdient?

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Es kommt darauf an, ob er seine Pflicht verletzt, den Unterhalt nach Kräften zu leisten. Ist das der Fall, bestehen keine Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Unterhalts. Lässt sich eine solche Pflichtverletzung nicht annehmen, sind die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen. Ob der Unterhaltspflichtige den Titel ändern lässt, spielt dabei keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 17.01.2023 (21 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Verletzt der Vater seine Pflicht, den Unterhalt nach Kräften zu leisten, so bestehen auch keine begründeten Bedenken (§ 7 Abs 1 Z1 UVG) gegen die Höhe des festgesetzten Unterhaltes (vgl 8 Ob 509/91). Kann eine derartige Pflichtverletzung aber nicht angenommen werden, so sind die Unterhaltsvorschüsse "ganz oder teilweise" zu versagen. Unbeachtlich ist, ob der Unterhaltspflichtige, aus welchen Gründen immer, es unterlässt, eine Änderung des Unterhaltstitels herbeizuführen (6 Ob 676/90).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0076377 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 21.

Genannte Normen

UVG §7 Abs1 Z1

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