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Wird der Vorschuss gestrichen, weil der Vater angeblich wenig verdient?

günstig für Kind betrifft Kinder, Unterhaltspflichtige, Obsorgeberechtigte, Bund
Nicht, wenn er mehr verdienen könnte. Bedenken gegen die Höhe des Unterhaltstitels bestehen insbesondere dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner auf ein erzielbares Einkommen in Titelhöhe angespannt werden kann. Dafür braucht es aber ausreichende, beweismäßig erfassbare Anhaltspunkte für seine Leistungsfähigkeit; fehlen sie, lässt sich eine unrichtige Titelhöhe nicht mit einer unbegründeten Anspannung wegräumen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 25.06.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Begründete Bedenken im Sinn des § 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75 liegen - der bisherigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126041 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

UVG idF FamRÄG 2009 BGBl I 2009/75 §16 Abs2

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