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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2019 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 81/19f

Worum es ging: Aus welchen Gründen kann ich ein Urteil noch bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Ob ein Betrieb übergeht, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen, etwa der Übernahme der Ausstattung, des Großteils der Belegschaft und der Kundschaft sowie der Ähnlichkeit der Tätigkeit vorher und nachher. Wechseln nur einzelne Beschäftigte, ohne dass auch die Einheit mitgeht, in die sie eingebunden waren, liegt kein Betriebsübergang vor.

Es kommt nicht darauf an, ob ein Betrieb verkauft, getauscht, verschenkt oder nur zur Nutzung überlassen wird. Entscheidend ist allein, dass die Person wechselt, die für den Betrieb verantwortlich ist. Arbeitsverhältnisse gehen deshalb auch auf einen neuen Pächter über, selbst wenn dieser mit dem bisherigen Pächter keinen Vertrag geschlossen hat.

In der Regel nicht. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb begründet diese Frage meist keine erhebliche Rechtsfrage, und der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nicht mehr.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 7.428 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2019

Geschäftszahl

9ObA81/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Herbert Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen 28.960 EUR brutto abzüglich 509 EUR netto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2019, GZ 7 Ra 93/18z-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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